Ihre Rechte ! Das sollten Sie wissen

Rechte nach einem unverschuldeten Unfallereignis:

1. Ihr Recht: Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe nicht höher als ca. 520 bis 770 Euro – je nach Gerichtsbezirk), reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation Ihres Sachverständigen aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen werden. Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug werben wollen.

2. Ihr Recht: Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.

3. Ihr Recht: Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfall alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

4. Ihr Recht: Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

5. Ihr Recht: im Totalschadenfall

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Weiterhin wird in diesem Fall die in dem Wiederbeschaffungswert typischerweise enthaltene MwSt abgezogen. Denn im Schadenfall wird die MwSt nur soweit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete MwSt-Abzug ausfällt, hängt u.a. vom Alter und Typ des verunfallten Fahrzeuges ab. Aussagen hierzu finden Sie im Sachverständigengutachten. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z. B. an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

6. Ihr Recht: Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherungsabtretung“ verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

 

​​​​​Diese Posten können Sie durch eine fiktive Abrechnung geltend machen:

 

  • Reparaturkosten: Der Gutachter bezieht sich hierbei meist auf den Stundenlohn einer markengebundenen Werkstatt – dies kann zu Reibungen mit der Versicherung führen. Dazu jedoch mehr im folgenden Kapitel.
  • Nutzungsausfall: Nach einem Unfall können Sie entweder einen Mietwagen auf Kosten der gegnerischen Versicherung in Anspruch nehmen, oder einen Nutzungsausfall geltend machen.Erstere Option gehört nicht zur fiktiven Abrechnung – immerhin erhalten Sie einen reellen Gegenwert für die gezahlten Beträge. Eine Nutzungsausfallentschädigung können Sie hingegen im Rahmen einer fiktiven Abrechnung für den Zeitraum der hypothetischen Reparatur geltend machen.
  • Anwaltskosten: Ist die Zuhilfenahme eines Anwalts nötig, um Ihre Ansprüche geltend zu machen, muss die gegnerische Versicherung für die entstehenden Gebühren aufkommen.
  • Gutachterkosten: Da eine fiktive Abrechnung nicht ohne Gutachter möglich ist, sind die entsprechenden Kosten ebenfalls von der Versicherung zu zahlen.

Eine Besonderheit der fiktiven Schadensabrechnung liegt in der Übernahme der Mehrwertsteuer. Bis 2002 erhielten Geschädigte die Brutto-Reparaturkosten – Mehrwertsteuer inklusive. Seit diesem Datum erhalten Betroffene lediglich die Netto-Beträge, da aufgrund der fehlenden Reparatur keine Steuer zu bezahlen ist.

Da für Anwalts- und Gutachtergebühren eine Mehrwertsteuer zu entrichten ist, wird sie für diese Posten von der Versicherung gezahlt